Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 23,

Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.

Anmerkung

Für den Bereich der Stadt Wien siehe das
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020945

Alte Dokumentnummer

N2189616745T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P23/NOR12020945

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