Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
31.07.1929
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 23.Paragraph 23,
Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.
Anmerkung
Für den Bereich der Stadt Wien siehe das
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien,
BGBl. Nr. 203/1985.
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020945
Alte Dokumentnummer
N2189616745T