Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

Auktionshallen

Paragraph 23, (1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen:

  1. Ziffer eins
    Bezirksgericht Donaustadt,
  2. Ziffer 2
    Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,
  3. Ziffer 3
    Bezirksgericht Innsbruck,
  4. Ziffer 4
    Bezirksgericht Klagenfurt,
  5. Ziffer 5
    Bezirksgericht Leoben,
  6. Ziffer 6
    Bezirksgericht Mödling und
  7. Ziffer 7
    Bezirksgericht Salzburg.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Absatz eins und solche, die mit Verordnung errichtet wurden, schließen.