Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Exekutionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Exekutionsvollzugs ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Exekutionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet darstellt.
  2. Absatz 2,Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämtlicher Exekutionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Beteiligung mehrerer Exekutionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgericht, und zwar auf Anzeige eines der Exekutionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Exekutionsvollzug einem der Exekutionsgerichte ausschließlich übertragen.
  3. Absatz 3,Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Rekurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Exekutionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

Anmerkung

früher § 22

Schlagworte

vorteilhaft

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P23/NOR40233535

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