Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
Paragraph 23
31.07.1929
31.12.2003
Paragraph 23,
Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.