Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Sofern die Vertheilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
    1. Ziffer eins
      die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
    2. Ziffer 2
      nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Capitalien oder Bezugsrechte.
  2. Absatz 2,Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Vertheilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Schlagworte

Verteilungsmasse, Meistbotsverteilung, Vermögensübertragungsgebühr,
Kapital, Hyperocha

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021140

Alte Dokumentnummer

N2189616940T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P217/NOR12021140

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