Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 217
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Rest der Verteilungsmasse
§. 217.Paragraph 217,
(1)Absatz eins,Sofern die Vertheilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Capitalien oder Bezugsrechte.
(2)Absatz 2,Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Vertheilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Schlagworte
Meistbotsverteilung, Vermögensübertragungsgebühr, Kapital, Hyperocha, Verteilungsmasse
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009585