Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rest der Verteilungsmasse

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
    1. Ziffer eins
      die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
    2. Ziffer 2
      nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.
  2. Absatz 2,Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Hyperocha

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234093

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P217/NOR40234093

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