Absatz eins,Sofern die Vertheilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
- Ziffer einsdie länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
- Ziffer 2nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Capitalien oder Bezugsrechte.