Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 215

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vertheilungsmasse.

Paragraph 215,

Die Vertheilungsmasse bilden:

  1. Ziffer eins
    das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraphen 192 und 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen dem Ersteher zufallen;
  2. Ziffer 2
    die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 159, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 3
    das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (Paragraph 155,);
  4. Ziffer 4
    die vom Ersteher gemäß Paragraph 157, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.

Schlagworte

Verteilungsmasse

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021138

Alte Dokumentnummer

N2189616938T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P215/NOR12021138

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