das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (§. 155);das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (Paragraph 155,);