das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraphen 192 und 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen dem Ersteher zufallen;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 215
01.01.1898
30.09.2000
Vertheilungsmasse.
Paragraph 215,
Die Vertheilungsmasse bilden: