Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 215

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilungsmasse

Paragraph 215,

Die Verteilungsmasse bilden:

  1. Ziffer eins
    das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraph 197,) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. Ziffer 2
    die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 191, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 3
    das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Paragraph 206,);
  4. Ziffer 4
    die vom Ersteher gemäß Paragraph 208, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fließenden Beträge.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P215/NOR40233745

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