Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 215

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Vertheilungsmasse.

Paragraph 215,

Die Vertheilungsmasse bilden:

  1. Ziffer eins
    das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraph 197,) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. Ziffer 2
    die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 159, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 3
    das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Paragraph 155,);
  4. Ziffer 4
    die vom Ersteher gemäß Paragraph 157, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.

Schlagworte

Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009583

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P215/NOR40009583

Navigation im Suchergebnis