Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (§. 183 Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (Paragraph 183, Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.
(2)Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021119
Alte Dokumentnummer
N2189616919T