Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (Paragraph 183, Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.
  2. Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021119

Alte Dokumentnummer

N2189616919T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P196/NOR12021119

Navigation im Suchergebnis