Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (Paragraph 183, Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.