Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).
Text
Anbringung des Überbots
§. 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen.
(2)Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.
Schlagworte
Ediktsdatei
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096461