Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Anbringung des Überbots

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.
  2. Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Schlagworte

Ediktsdatei

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P196/NOR40009565

Navigation im Suchergebnis