Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.
Text
Anbringung des Überbots
§. 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.
(2)Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.
Schlagworte
Ediktsdatei
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009565