Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 188

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Neuerliche Versteigerung

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.
  2. Absatz 2,Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.
  3. Absatz 3,Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.
  4. Absatz 4,Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

Schlagworte

Grundbuch

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P188/NOR40233728

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