Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Anlangen zurückzugeben, oder in dem Falle des Paragraph 148, Absatz 2, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.
  2. Absatz 2,Ist eine erneuerte Versteigerung zulässig, so wird hiezu auf Antrag des betreibenden Gläubigers neuerlich ein Versteigerungstermin anberaumt. Dieser Antrag muss jedoch innerhalb eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung beim Executionsgerichte angebracht werden, widrigens das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Verpflichteten mit der Wirkung einzustellen ist, dass wegen derselben vollstreckbaren Forderung vom betreibenden Gläubiger vor Ablauf eines halben Jahres eine neuerliche Versteigerung der in Execution gezogenen Liegenschaft nicht beantragt werden kann. Diese Rechtsfolgen sind dem betreibenden Gläubiger bei der Verständigung von der Versagung des Zuschlages bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der neue Versteigerungstermin ist unter Beobachtung der Vorschriften über die Bestimmung und Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermines anzuberaumen, und es ist bei demselben die Versteigerung auf Grund der für den früheren Termin festgestellten Versteigerungsbedingungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Paragraph 170, Ziffer 4, gilt auch in Bezug auf die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines.
  4. Absatz 4,Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

Schlagworte

Grundbuch, Exekutionsgericht, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021111

Alte Dokumentnummer

N2189616911T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P188/NOR12021111

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