Absatz eins,Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.