Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 188
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Neuerliche Versteigerung
§. 188.Paragraph 188,
(1)Absatz eins,Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 148 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des Paragraph 148, Absatz 3, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.
(2)Absatz 2,Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.
(3)Absatz 3,Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.
Schlagworte
Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009561