Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.
Text
Widerspruchsgründe
§. 184.Paragraph 184,
(1)Absatz eins,Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
die Frist zwischen dem Tage, an welchem der Versteigerungstermin anberaumt wurde, und dem Versteigerungstermine nicht einmal einen Monat betragen hat;
die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
(2)Absatz 2,Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
Schlagworte
Erteilung, Zuschlagserteilung, Einstellungsbeschluß, Nebengebühren
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009556