Absatz eins,Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
- Ziffer einsdie Frist zwischen dem Tage, an welchem der Versteigerungstermin anberaumt wurde, und dem Versteigerungstermine nicht einmal einen Monat betragen hat;
- Ziffer 2die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
- Ziffer 3nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
- Ziffer 4das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
- Ziffer 5bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
- Ziffer 6die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
- Ziffer 7dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
- Ziffer 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)