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Exekutionsordnung § 184
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 183 am 25.08.2026
§ 185 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 184 heute
§ 184 gültig ab 01.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 184 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
§ 184 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
§ 184 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Widerspruchsgründe
§ 184.
Paragraph 184,
(1)
Absatz eins,
Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
1.
Ziffer eins
die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
2.
Ziffer 2
die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
3.
Ziffer 3
nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
4.
Ziffer 4
das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
5.
Ziffer 5
bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
6.
Ziffer 6
die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
7.
Ziffer 7
dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 59/2000
)
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
(2)
Absatz 2,
Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Nebengebühren
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234075
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P184/NOR40234075
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