Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 6 und zum Ende des Bezugszeitraums von Abs. 1 Z 8 vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 9/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Widerspruchsgründe
§. 184.Paragraph 184,
(1)Absatz eins,Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,) (2)Absatz 2,Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
Schlagworte
Erteilung, Zuschlagserteilung, Nebengebühren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009557