Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Kuratorbestellung

Paragraph 174, (1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.

  1. Absatz 2,Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieselbe Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, für welche er bestellt ist, selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Anmerkung

Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 erfolgt durch Anschlag an
der Gerichtstafel (Art. III Abs. 6, BGBl. I Nr. 59/2000).

Schlagworte

Ediktsausfertigung, Kurator

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P174/NOR40009543

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