Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 174
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.
Text
Kuratorbestellung
§ 174. (1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.Paragraph 174, (1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieselbe Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, für welche er bestellt ist, selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
Anmerkung
Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 erfolgt durch Anschlag an
der Gerichtstafel (Art. III Abs. 6,
BGBl. I Nr. 59/2000).
Schlagworte
Ediktsausfertigung, Kurator
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009543