Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 174,

Für Personen, an welche die Zustellung der Edictsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an welche die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, dem die Ausfertigung zu behändigen ist (Paragraph 162, Absatz 2 und 3).

Schlagworte

Ediktsausfertigung, Kurator

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021097

Alte Dokumentnummer

N2189616897T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P174/NOR12021097

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