(3)Absatz 3,Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde, der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, oder die Kuratel sonst erloschen ist.Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Absatz eins, sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde, der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, oder die Kuratel sonst erloschen ist.