Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
59/2000.59 aus 2000,.
Text
Kuratorbestellung
§ 174. (1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.Paragraph 174, (1) Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieselbe Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, für welche er bestellt ist, selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)