Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 174
01.01.1898
30.09.2000
Paragraph 174,
Für Personen, an welche die Zustellung der Edictsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an welche die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, dem die Ausfertigung zu behändigen ist (Paragraph 162, Absatz 2 und 3).