Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Superädifikat

Paragraph 134,

Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 90, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.

Schlagworte

Urkundenhinterlegungsgesetz (BGBl. Nr. 326/1974)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P134/NOR40096446

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