Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Superädifikat

Paragraph 134, Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunden nach Paragraph eins, UHG hinterlegt oder eingereiht sind, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 90, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 326/1974, Urkundenhinterlegungsgesetz

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P134/NOR40009503

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