(1)Absatz eins,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von amtswegen anzuordnen. Die bewilligte Versteigerung ist in dem Protokolle über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von amtswegen anzuordnen. Die bewilligte Versteigerung ist in dem Protokolle über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.