Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 134
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 410, Absatz 3,).
Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 90, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
Urkundenhinterlegungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,)
31.05.2021
10001700
NOR40096446