Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
Paragraph 134
01.10.2000
29.02.2008
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Superädifikat
Paragraph 134, Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunden nach Paragraph eins, UHG hinterlegt oder eingereiht sind, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 90, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.