Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritte Abtheilung.
Zwangsversteigerung.

Einleitung.

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Dem Antrage auf Bewilligung der Zwangsversteigerung müssen beiliegen:
    1. Ziffer eins
      eine urkundliche Bescheinigung, dass die Liegenschaft, deren Versteigerung begehrt wird, im Eigenthume des Verpflichteten oder, falls die Liegenschaft in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht;
    2. Ziffer 2
      eine urkundliche Bescheinigung über die an der Liegenschaft bestehenden dinglichen Rechte und Lasten und die bücherlich eingetragenen Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte.
  2. Absatz 2,Bei Liegenschaften, welche in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, werden diese Bescheinigungen durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen amtlichen Auszuges des öffentlichen Buches erbracht, aus dem der letzte Buchstand zu ersehen ist. Bei anderen Liegenschaften kann der Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, durch Vorlage amtlich beglaubigter Abschriften aller pfandweisen Beschreibungen der fraglichen Liegenschaft und, wo ein Verfachbuch geführt wird, durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen und den letzten Stand der Belastungen ergebenden Hypothekencertificates genügt werden.
  3. Absatz 3,Wenn der betreibende Gläubiger bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, eine urkundliche Bescheinigung über den Besitz des Verpflichteten sich nicht zu verschaffen vermochte, hat der Entscheidung über den Versteigerungsantrag auf Begehren des Gläubigers eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Von der Bewilligung der Versteigerung sind nebst dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten alle Personen zu verständigen, für welche nach den dem Gerichte vorgelegten Ausweisen auf der Liegenschaft ein Wiederkaufsrecht einverleibt ist oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften. Den Wiederkaufsberechtigten ist hiebei mitzutheilen, dass sie ihr Recht bei sonstigem Ausschlusse innerhalb eines Monates nach Zustellung dieser Verständigung auszuüben haben.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Verfachbücher werden nicht mehr geführt.

Schlagworte

Eigentum, Grundbuch, Bestandrecht, Hypothekenzertifikat, Exekutionsantrag, Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021056

Alte Dokumentnummer

N2189616856T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P133/NOR12021056

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