Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 133

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritte Abteilung
Zwangsversteigerung

Exekutionsantrag

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschlossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen.

Schlagworte

Bestandrecht, Wiederverkaufsrecht, Interessentenverzeichnis

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P133/NOR40234061

Navigation im Suchergebnis