(2)Absatz 2,Bei Liegenschaften, welche in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, werden diese Bescheinigungen durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen amtlichen Auszuges des öffentlichen Buches erbracht, aus dem der letzte Buchstand zu ersehen ist. Bei anderen Liegenschaften kann der Anforderung des Abs. 1 Z 2 durch Vorlage amtlich beglaubigter Abschriften aller pfandweisen Beschreibungen der fraglichen Liegenschaft und, wo ein Verfachbuch geführt wird, durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen und den letzten Stand der Belastungen ergebenden Hypothekencertificates genügt werden.Bei Liegenschaften, welche in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, werden diese Bescheinigungen durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen amtlichen Auszuges des öffentlichen Buches erbracht, aus dem der letzte Buchstand zu ersehen ist. Bei anderen Liegenschaften kann der Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, durch Vorlage amtlich beglaubigter Abschriften aller pfandweisen Beschreibungen der fraglichen Liegenschaft und, wo ein Verfachbuch geführt wird, durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen und den letzten Stand der Belastungen ergebenden Hypothekencertificates genügt werden.