Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Dritte Abtheilung.
Zwangsversteigerung.
Exekutionsantrag
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
(2)Absatz 2,Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschlossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen.
Schlagworte
Bestandrecht, Wiederverkaufsrecht, Interessentenverzeichnis, Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009502