Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rechnungslegung.

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Falls das Executionsgericht nichts anderes anordnet, hat der Verwalter alljährlich zu der ihm bei seiner Ernennung vom Executionsgerichte im voraus zu bezeichnenden Zeit und überdies nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. In welchen Perioden die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder an das Gericht abzugeben sind, hat das Executionsgericht bei Ernennung des Verwalters oder nach Beginn der Verwaltung unter Berücksichtigung der Art der Bewirtschaftung und der hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungslegung kann mittels Überreichung einer mit den nöthigen Belegen versehenen Rechnung, bei Verwaltungen von geringerem Umfange aber auch unmittelbar durch gerichtliche Vorweisung der Ausschreibe- und Rechnungsbücher des Verwalters und seiner Ausgabenbelege und durch Protokollirung der vom Verwalter hierzu mündlich gegebenen Aufklärungen geschehen. Die protokollarische Aufnahme solcher Verwaltungsrechnungen kann der Gerichtskanzlei übertragen werden.
  3. Absatz 3,Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Ordnungsstrafen oder durch Abzüge an der Belohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten. Das Gericht kann ferner, falls dies nach Lage der Sache Erfolg verspricht, einen Gerichtsabgeordneten oder sonstigen Rechnungsverständigen beauftragen, die Rechnung auf Kosten und Gefahr des säumigen Verwalters abzufassen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Ausschreibebücher, Protokollierung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021038

Alte Dokumentnummer

N2189616838T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P115/NOR12021038

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