Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Text
Rechnungslegung
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Der Verwalter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den seine Bestellung gefallen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. Die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Hiebei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.
(3)Absatz 3,Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Geldstrafen und durch Abzüge von der Entlohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096291