Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rechnungslegung
§ 115.Paragraph 115,
Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233683