Absatz eins,Falls das Executionsgericht nichts anderes anordnet, hat der Verwalter alljährlich zu der ihm bei seiner Ernennung vom Executionsgerichte im voraus zu bezeichnenden Zeit und überdies nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. In welchen Perioden die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder an das Gericht abzugeben sind, hat das Executionsgericht bei Ernennung des Verwalters oder nach Beginn der Verwaltung unter Berücksichtigung der Art der Bewirtschaftung und der hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.