Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 90a

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 761/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag, Artikel 41, EGKS-Vertrag, Artikel 150, EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß "Art". K.3 Absatz 2, Litera c, des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.

Anmerkung

siehe Art. 6 der BGBl. Nr. 115/1993

Schlagworte

Vorabentscheidungsverfahren, Zuständigkeit, Unterbrechung, Fortsetzung, Rechtsmittel, Anfechtung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016084

Alte Dokumentnummer

N1199660315J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P90a/NOR12016084

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