Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 des
EWR-BVG,
BGBl. Nr. 115/1993, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 und
35 der Kundmachung,
BGBl. Nr. 917/1993.
Text
Einholung eines Gutachtens des
EFTA-Gerichtshofs
§ 90a. (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.Paragraph 90 a, (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.
(3)Absatz 3,Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht erhalten wird, kann nur dann angefochten werden, wenn das Gericht zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht befugt ist; die Aufhebung einer Unterbrechungsanordnung ist unanfechtbar.
Anmerkung
siehe Art. 6 der
BGBl. Nr. 115/1993
Schlagworte
Vorabentscheidungsverfahren, Zuständigkeit, Unterbrechung,
Fortsetzung, Rechtsmittel, Anfechtung
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014339
Alte Dokumentnummer
N1199326015J