Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 des
EWR-BVG, BGBl. Nr. 115/1993, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 und
35 der Kundmachung, BGBl. Nr. 917/1993.

Text

Einholung eines Gutachtens des

EFTA-Gerichtshofs

Paragraph 90 a, (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.

  1. Absatz 2,Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.
  2. Absatz 3,Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht erhalten wird, kann nur dann angefochten werden, wenn das Gericht zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht befugt ist; die Aufhebung einer Unterbrechungsanordnung ist unanfechtbar.

Anmerkung

siehe Art. 6 der BGBl. Nr. 115/1993

Schlagworte

Vorabentscheidungsverfahren, Zuständigkeit, Unterbrechung, Fortsetzung, Rechtsmittel, Anfechtung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014339

Alte Dokumentnummer

N1199326015J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P90a/NOR12014339

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