Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag, Artikel 41, EGKS-Vertrag, Artikel 150, EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß "Art". K.3 Absatz 2, Litera c, des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.