Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften

Paragraph 90 a, (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag, Artikel 41, EGKS-Vertrag oder Artikel 150, EAG-Vertrag gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

  1. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.

Anmerkung

siehe auch Art. II B-VGN 1994, BGBl. Nr. 1013/1994.

Schlagworte

Vorabentscheidungsverfahren, Zuständigkeit, Unterbrechung, Fortsetzung, Rechtsmittel, Anfechtung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12015446

Alte Dokumentnummer

N1199548209J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P90a/NOR12015446

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