Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Artikel 7, Absatz eins und 2 des

EWR-BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 und

35 der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,.

Text

Einholung eines Gutachtens des

EFTA-Gerichtshofs

Paragraph 90 a, (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.

  1. Absatz 2,Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.
  2. Absatz 3,Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht erhalten wird, kann nur dann angefochten werden, wenn das Gericht zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht befugt ist; die Aufhebung einer Unterbrechungsanordnung ist unanfechtbar.