Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1993RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1993,
Beachte
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 desZum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Artikel 7, Absatz eins und 2 des
EWR-BVG, BGBl. Nr. 115/1993, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 undEWR-BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 und
35 der Kundmachung, BGBl. Nr. 917/1993.35 der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,.
Text
Einholung eines Gutachtens des
EFTA-Gerichtshofs
§ 90a. (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.Paragraph 90 a, (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.
(3)Absatz 3,Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht erhalten wird, kann nur dann angefochten werden, wenn das Gericht zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht befugt ist; die Aufhebung einer Unterbrechungsanordnung ist unanfechtbar.