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Gerichtsorganisationsgesetz § 89c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89c

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 c,
  1. Absatz eins,Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.
  2. Absatz 2,Soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  3. Absatz 2 a,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden.
  4. Absatz 3,Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  6. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,
    2. Ziffer 2
      Notarinnen und Notare,
    3. Ziffer 3
      Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
    4. Ziffer 4
      Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG, Paragraph 15, GSVG, Paragraph 13, BSVG, Paragraph 9, B-KUVG, Paragraph 4, NVG 1972),
    6. Ziffer 6
      Pensionsinstitute (Paragraph 479, ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (Paragraph eins, Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, IESG) und die IEF-Service GmbH (Paragraph eins, IEFG),
    7. Ziffer 7
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG),
    8. Ziffer 8
      die Finanzprokuratur (Paragraph eins, ProkG) und
    9. Ziffer 9
      die Rechtsanwaltskammern
    zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
  7. Absatz 5 a,Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.
  8. Absatz 6,Ein Verstoß gegen Absatz 5, oder Absatz 5 a, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft getreten)

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Grundbuchsverfahren

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40227472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89c/NOR40227472

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