Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89c

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 c,
  1. Absatz eins,Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB; Paragraph 4, Absatz 2, SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      Notare,
    3. Ziffer 3
      Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
    4. Ziffer 4
      inländische Versicherungsunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, VAG),
    5. Ziffer 5
      – 7. Anmerkung, Tritt mit 1.1.2014 in Kraft)

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

  1. Absatz 6,Ein Verstoß gegen Absatz 5, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  2. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft)

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Grundbuchsverfahren

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40137958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89c/NOR40137958

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