Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89c

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 c, (1) Für elektronische Eingaben gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch der Gleichschriften und Rubriken. Soweit Gleichschriften und Rubriken einer Eingabe benötigt werden, hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen der elektronischen Eingabe, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür bei Gericht gegeben sind; in den anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen über Beilagen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen; sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Name des Richters oder Rechtspflegers, der die Entscheidung getroffen hat, ist anzuführen.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012875

Alte Dokumentnummer

N1198911254H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89c/NOR12012875

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